„Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren gleich.“

(§ 286 Abs. 1 BGB)


Wir übernehmen sowohl für private als auch für gewerbliche und freiberufliche Mandanten den Forderungseinzug. Zu unserem Tätigkeitsfeld in diesem Bereich gehört die Ermittlung von Schuldnerdaten, Fertigung von Mahnschreiben und Durchführung des gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens.

Hierbei wird bei uns darauf Wert gelegt, dass die Sachbearbeitung ausschließlich durch Rechtsanwälte vorgenommen wird, so dass die juristische Durchsetzbarkeit einer Forderung im Vorfeld des Mahnverfahrens von uns durchgeführt wird und wir für den Fall, dass das Mahnverfahren in eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht übergeht, die Erfolgsaussichten der Angelegenheit schon vor Beginn des Mahnverfahrens überprüft haben. Insofern können wir unsere Mandaten vor zum Teil hohen Kosten eines Gerichtsverfahrens schützen, wenn z. B. keine Aussichten auf Erfolg in der Angelegenheit bestehen, worauf wir in diesem Fall ausdrücklich hinweisen und von der Verfolgung der Forderung abraten.

Außerdem werden die vorgerichtlichen Inkassokosten durch die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Kanzlei in voller Höhe auf die später anfallenden Gerichtsgebühren angerechnet, wohingegen die Kosten eines gewerblichen Inkassounternehmens vielfach von der Gegenseite nicht bezahlt werden müssen.

 

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